Allge­meine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allge­meine Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen der DGWL Deutsche Großwälz­lager GmbH

1.

Unsere Liefe­rungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts­be­din­gungen. Geschäfts- und Einkaufs­be­din­gungen des Auftrag­gebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Auffor­de­rungen zur Abgabe von Offerten. Sämtliche Abschlüsse und Verein­ba­rungen sind für uns erst mit unserer schrift­lichen Bestä­tigung oder Rechnungs­er­teilung verbindlich, und zwar auch solche mit unseren Angestellten und Vertretern. Das gilt auch für Abände­rungen des verein­barten Formzwanges.

2.

Soweit wir nach Kunden­zeich­nungen, Mustern sowie sonstigen Angaben und Anwei­sungen des Kunden fertigen, übernehmen wir für die Funkti­ons­taug­lichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Kunden­an­gaben und ‑anwei­sungen beruhen, keine Gewähr und keine Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkt­haftung gegen uns wegen durch die Ware verur­sachter Schäden, frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verur­sacht haben. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Anwei­sungen gefer­tigten Ware keine Schutz­rechte Dritter verletzt. Im Fall der Geltend­ma­chung von Schutz­rechten uns gegenüber sind wir ohne recht­liche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurück­zu­treten, es sei denn, dass der Dritte die Geltend­ma­chung der Schutz­rechte innerhalb von acht Tagen durch schrift­liche Erklärung uns gegenüber zurück­zieht. Der Kunde hat uns durch die Geltend­ma­chung der Schutz­rechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Fall des Rücktritts sind die von uns bisher geleis­teten Arbeiten zu vergüten. Weiter­ge­hende Rechte nach den gesetz­lichen Bestim­mungen bleiben unberührt.

Die für die Durch­führung des Auftrages von uns gefer­tigten Formen, Werkzeuge und Konstruk­ti­ons­un­ter­lagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruk­ti­ons­un­ter­lagen beteiligt hat, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

3.

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai und schließen eine etwaige Verpa­ckung nicht ein. Zu unseren Preisen kommt die am Tage der Bereit­stellung gültige Mehrwert­steuer hinzu.

Der Kunde hat die bestellte Ware nach Zugang einer entspre­chenden Bereit­stel­lungs­an­zeige unver­züglich in unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai abzuholen (Holschuld). Mit Zugang der Bereit­stel­lungs­an­zeige an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über.

4.

Bereit­stel­lungs­fristen und ‑termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Bereit­stel­lungs­fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftrags­be­stä­tigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausfüh­rungs­ein­zel­heiten, und verstehen sich ab unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai. Ein Rücktritt des Kunden ist nur nach Setzung einer angemes­senen Nachfrist möglich. Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9.

Ereig­nisse, die wir im Rahmen eines üblichen Betriebs­ri­sikos nicht zu vertreten haben und die uns die Bereit­stellung der Ware wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berech­tigen uns, die Bereit­stellung um die Dauer der Behin­derung und einer angemes­senen Anlaufzeit hinaus­zu­schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer angemes­senen Frist die Ware bereit­stellen oder ob wir zurück­treten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer zurück­treten. Die von uns gegenüber dem Käufer abgegebene Erklärung gilt als ausrei­chender Beweis, dass wir an der Bereit­stellung der Ware behindert sind.

Die Bereit­stellung verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits­kämpfen, Streik und Aussperrung, behörd­lichen Anord­nungen, Materi­al­be­schaf­fungs­schwie­rig­keiten, Ausschuss oder Nachbe­ar­beitung, Betriebs­stö­rungen und Perso­nal­mangel sowie insgesamt beim Eintritt von unvor­her­ge­se­henen Ereig­nissen, auf welche wir keinen Einfluss haben, entspre­chend der Dauer dieser Ereig­nisse. Dies gilt entspre­chend, sollte einer der genannten Umstände bei einem unserer Vorlie­fe­ranten eintreten.

5.

Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­erhalt ohne Skonto­abzug zu leisten. Bei unbaren Zahlungen gilt der Tag der Gutschrifts­an­zeige als Zahlungs­eingang. Einge­hende Zahlungen sind stets zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Schuld anzurechnen.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungs­halber angenommen. Die Zahlung durch Wechsel unter­liegt vorhe­riger geson­derter und schrift­licher Verein­barung, wobei alle Wechsel-Kosten zu Lasten des Kunden gehen und kein Skonto gewährt werden kann. Dem Kunden steht – gleich aus welchem Rechts­grund – ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs- oder Zurück­be­hal­tungs­recht nicht zu, sofern wir seinen Anspruch nicht zuvor schriftlich anerkannt haben oder dieser Anspruch rechts­kräftig festge­stellt ist.

Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur dann möglich, wenn seine Forderung rechts­kräftig festge­stellt oder unstreitig ist bzw. wenn sie von uns schriftlich anerkannt ist.

6.

Die Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forde­rungen aus allen Geschäften mit dem Kunden befriedigt sind – Konto­kor­rent­klausel – und in Zahlung gegebene Wechsel oder Schecks vom Kunden eingelöst sind.

Die Be- und Verar­beitung der Vorbe­haltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wenn unsere Vorbe­haltsware als Haupt­sache anzusehen ist oder die Haupt­sache im Eigentum des Kunden steht, geht das an der neuen Sache entste­hende Eigentum mit seiner Entstehung in vollem Umfang auf uns über. In sonstigen Fällen erwerben wir Mitei­gentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Verhältnis des Verkaufs­wertes unserer Vorbe­haltsware zu den anderen für die neue Sache verwandten Waren im Zeitpunkt der Verar­beitung, Vermi­schung, Verbindung oder Vermengung. Der Kunde nimmt unser Eigentum oder Mitei­gentum für uns unent­geltlich in Verwahrung, es wird wie Vorbe­haltsware behandelt.

Vor Eigen­tums­übergang darf unsere Ware ohne vorherige Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ferner sind die Geltend­ma­chung von Rechten Dritter an der Ware oder Pfändungen uns sofort mitzu­teilen und uns alle für eine Inter­vention notwen­digen Angaben zu machen und Urkunden auszu­hän­digen, andern­falls hat der Kunde unseren Schaden zu tragen. Im letzteren Fall werden außerdem unsere gesamten Forde­rungen gegen den Kunden sofort fällig.

Der Kunde ist berechtigt, unsere Vorbe­haltsware im Rahmen eines ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­ganges zu veräußern bzw. zu verwenden unter der Voraus­setzung, dass tatsächlich ein Forde­rungs­übergang nach Ziff. 7 statt­findet. Die Berech­tigung erlischt, sofern der Kunde seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen uns gegenüber nicht pünktlich nachkommt oder bei ihm Scheck- oder Wechsel­pro­teste vorkommen oder er seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Waren vorläufig auf Kosten des Kunden wieder an uns zu nehmen und außerdem nach erfolgter Mahnung die Ware nach unserem pflicht­ge­mäßen Ermessen zu verwerten. Wir werden dem Kunden alsdann eine entspre­chende Gutschrift erteilen.

7.

Werden unsere Waren vor Bezahlung unserer Forderung veräußert, ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigen­tums­rechte bis zur vollstän­digen Bezahlung der Waren durch seinen Abnehmer diesem gegenüber vorzu­be­halten. Die durch den Weiter­verkauf entste­hende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Siche­rungs­rechte des Kunden aus dem Verkauf sowie etwaige Ersatz­an­sprüche bei Beschä­digung oder Zerstörung unseres Vorbe­halts­ei­gentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versi­che­rungs­summe fällt, an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unser Mitei­gentum veräußert wird, erstreckt sich die Abtretung der Forde­rungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert entspricht.

Auf Verlangen hat uns der Kunde seine Abnehmer mitzu­teilen und diesen die Abtretung anzuzeigen sowie uns alle zur Geltend­ma­chung der Rechte erfor­der­lichen Urkunden auszuhändigen.

Solange der Kunde uns gegenüber seine vertrag­lichen Verpflich­tungen pünktlich erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetre­tenen Forde­rungen einzu­ziehen. Er hat die für uns einge­zo­genen Beträge gesondert zu verwahren und sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forde­rungen fällig werden. Die Ermäch­tigung erlischt bei einem Scheck- oder Wechsel­protest des Kunden oder endgül­tiger Zahlungs­ein­stellung des Kunden. Der Kunde hat die Kosten einer etwaigen Inter­vention gegen Dritte zu tragen und sie auf Verlangen vorzuschießen.

Wenn unsere Sicherung durch den Eigen­tums­vor­behalt und die Voraus­ab­tretung die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden bezahlte Liefe­rungen nach unserer Wahl freizu­geben. Mit Tilgung aller unserer Forde­rungen gegen den Kunden gehen abgetretene Forde­rungen auf den Kunden über.

8.

Beanstan­dungen, die sich auf offen­sicht­liche und bei sorgfäl­tiger Prüfung erkennbare Mängel über Umfang oder Qualität unserer Waren beziehen, müssen unver­züglich, spätestens innerhalb einer Ausschluss­frist von acht Tagen nach Abholung der Ware durch den Kunden schriftlich bei uns einge­gangen sein. Geringe Abwei­chungen in den Dimen­sionen und Ausfüh­rungen im Rahmen der technisch vorge­ge­benen Toleranzen berech­tigen nicht zu Reklamationen.

Bei berech­tigter und frist­ge­mäßer Mängelrüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacher­füllung nach unserer Wahl durch die Besei­tigung des Mangels, die Lieferung einer mangel­freien Sache oder gewähren eine Gutschrift über den berech­neten Minderwert.

Wir sind berechtigt, nach den gesetz­lichen Bestim­mungen eine Nacher­füllung zu verweigern. Im Fall der Verwei­gerung der Nacher­füllung, des Fehlschlagens oder ihrer Unzumut­barkeit für den Kunden, ist dieser zum Rücktritt gemäß den Bestim­mungen der folgenden Sätze berechtigt. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausge­schlossen ist – ist der Kunde erst nach erfolg­losem Ablauf einer von ihm gesetzten angemes­senen Frist zur Nacher­füllung berechtigt, es sei denn, die Frist wäre nach den gesetz­lichen Bestim­mungen entbehrlich (§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440, 441 Abs. 1 BGB).

Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlech­terung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen für jedes fahrlässige und vorsätz­liche Verschulden. Für etwaige Schadens­ersatz- und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche des Kunden gelten die Bestim­mungen in Ziff. 9.

Im Fall des arglis­tigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Beschaf­fen­heits­ga­rantie der Sache zum Zeitpunkt des Gefahr­über­gangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufge­gen­stand bei Gefahr­übergang eine bestimmte Eigen­schaft hat und dass der Verkäufer verschul­dens­un­ab­hängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetz­lichen Bestimmungen.

Wir sind nicht zur Nacher­füllung verpflichtet, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorge­nommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verur­sacht wurde.

Die Verjäh­rungs­frist beträgt für Mängel­an­sprüche bei einer Sache, die entspre­chend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haf­tigkeit verur­sacht hat, zwei Jahre, im Übrigen beträgt sie ein Jahr.

9.

Im Fall einer vorver­trag­lichen, vertrag­lichen oder außer­ver­trag­lichen Pflicht­ver­letzung, auch bei einer mangel­haften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produ­zen­ten­haftung, haften wir auf Schadens- und Aufwen­dungs­ersatz – vorbe­haltlich weiterer vertrag­licher oder gesetz­licher Haftungs­vor­aus­set­zungen – nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrläs­sigkeit sowie im Fall der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht (Vertrags­pflicht, deren Verletzung die Errei­chung des Vertrags­zweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausge­nommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertrags­schluss voraus­seh­baren vertrags­ty­pi­schen Schaden beschränkt. Die Geltend­ma­chung nutzloser Aufwen­dungen durch den Käufer ist unzulässig.

Außerhalb der Verletzung wesent­licher Pflichten ist unsere Haftung für leichte Fahrläs­sigkeit ausge­schlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

Ein Anspruch des Kunden oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertrags­strafe ist ausgeschlossen.

Für Verzö­ge­rungs­schäden haften wir bei leichter Fahrläs­sigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns verein­barten Kaufpreises.

Die genannten Haftungs­aus­schlüsse und ‑beschrän­kungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaf­fenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB im Fall des arglis­tigen Verschweigens des Mangels, im Fall von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Sämtliche Schadens­er­satz­an­sprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechts­grund, verjähren spätestens nach einem Jahr seit Abholung der Sache durch den Kunden, im Fall der delikt­i­schen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrläs­siger Unkenntnis der den Anspruch begrün­denden Umstände und der Person des Ersatz­pflich­tigen. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaf­fenheit einer Sache, im Fall des arglis­tigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz. Etwaige kürzere Verjäh­rungs­fristen haben Vorrang.

10.

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäfts­be­ziehung oder im Zusam­menhang mit dieser erhal­tenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes zu verar­beiten und zu speichern.

11.

Erfül­lungsort ist Rostock. Ausschließ­licher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar ergebenden Strei­tig­keiten ist Rostock. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der inter­na­tio­nalen Kaufge­setze ist ausgeschlossen.

Sollten aus irgend­einem Grunde einzelne Bestim­mungen unserer Bedin­gungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbind­lichkeit der anderen Bestim­mungen nicht davon berührt. Der Kunde ist vielmehr damit einver­standen, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirk­samen Bestimmung von ihrem wirtschaft­lichen Sinn her nahe kommt.

Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören!